Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat heute die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehlsgesetzes in Deutschland für nichtig erklärt. Wesentliche Teile des deutschen Ausführungsgesetzes hielt das Gericht für nicht verfassungskonform.
Der Deutsch-Syrer Mamoun Darkazanli, der seit dem 15. Oktober 2004 in Auslieferungshaft sitzt, muss als Folge des Urteils aus der Haft entlassen werden. Er wird verdächtigt, an den Terroranschlägen von Madrid beteiligt gewesen zu sein. Außerdem hat das Amtsgericht Madrid in dem Haftbefehl vom 16. September 2004 dem Beschwerdeführer vorgeworfen, „eine Schlüsselfigur im europäischen Teil des Terrornetzwerkes Al-Qaida zu sein.“ In dieser Funktion „soll er das Netzwerk im Bereich der Finanzen und der Kontaktpflege zwischen seinen Mitgliedern unterstützt haben.“ (Aus der Pressemitteilung des BVerfG vom 24.02.2005)
Mit dem Richterspruch können ab sofort keine Auslieferungsersuchen von EU-Staaten von deutschen Gerichten mehr bewilligt und Personen für Verbrechen, die diese im Ausland begangen haben, nicht mehr in diesen Ländern zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt bis ein neues Ausführungsgesetz zur Umsetzung des so genannten Europäischen Haftbefehls verabschiedet ist, das die in dem Urteil gestellten Kriterien erfüllt. Das vom EU-Parlament erlassene Gesetz selbst steht nach Auffassung der Richter nicht im Widerspruch zum deutschen Grundgesetz. Nach Aussagen der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung im April waren bisher neunzehn Deutsche an EU-Staaten im Rahmen solcher Auslieferungsverfahren überstellt worden.